Samstag, 2. Januar 2010

Tierschutzgesetz 
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH 
(www.juris.de) 

Ich habe einige § des Tierschutzgesetzes heraus gesucht die, wie ich finde als sehr wichtig sind und auch eingehalten werden sollten, aber leider ist es so das genau diese Verbote von so manchen Mitmenschen von uns missachtet werden und sie mit keiner Strafe oder zumindest mit gemilderter Strafe davon kommen, dies sollte in Zukunft strenger kontrolliert und mit Höchststrafen bestraft werden!!
Tiere sind auch Lebewesen die ein Recht darauf haben Art gerecht gehalten zu werden
Tiere fühlen auch Leid und Schmerz wie wir Menschen die merken es wenn es jemand mit ihnen gut meint genauso wie wir Menschen. 
Tiere haben es genauso verdient gut und Fürsorglich behandelt zu werden wie wir es als Mensch auch verlangen!
Menschen die Tiere quälen und sie misshandeln oder sogar Töten sind meiner Meinung nach Menschen die auch nicht davor scheuen würden Menschen umzubringen.
Solche Menschen die so etwas Tieren antun sollten nicht ungestraft davon 
kommen, meiner Meinung nach sollten die Menschen genau so leiden, wie sie das Leid des Tieres angetan haben!!

Nun einige § des Tierschutzgesetzes  

TierSchG
Ausfertigungsdatum: 24.07.1972
Vollzitat:
"Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,
1313), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1950) geändert worden
ist"
Stand: Neu gefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313;
zuletzt geändert durch G v. 15.7.2009 I 1950


Erster Abschnitt
Grundsatz

§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Zweiter Abschnitt
Tierhaltung

§2 
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren,
pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu art gemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass
ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die
Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu
erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung
von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und
Trinkvorrichtungen,
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der
Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das
Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der
Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen sind,
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu
betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 3
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen
Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können,
sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen
Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder
sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht
behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur
unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht
für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung,
der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt,
erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für
Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurück zulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder
Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wild lebenden Art in der freien Natur
auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen
Lebensraum erforderliche art gemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima
angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben
unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden für das Tier verbunden sind,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus
gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter dar zureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten
eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur
Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügt, soweit dies nicht nach Bundes- oder Landes rechtlichen Vorschriften
zulässig ist.

Es gibt noch weitere und viele Tierschg. Und § habe nur einen minimalen Teil der Gesetze hier hin geschrieben die schon mal einen Einblick verschaffen sollen.
Auf der Internet Seite:
www.gesetze-im-Internet.de/bundesrecht/Tierschg/gesamt.pdf

darunter könnt ihr noch viele weitere § des Tierschutzgesetzes lesen.


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